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AGB

GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER FIRMA NIULA BOATS GMBH

Allgemein

Diese Bedingungen gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen. Sondervereinbarungen sind nur gültig wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Für Mieten gelten ergänzend die auf den Mietmaterial-Lieferschein abgedruckten Bedingungen. Für Montagearbeiten gelten ergänzend die Bedingungen des Fachverbandes für Maschinen- und Stahlbauindustrie Österreich. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Rechtsgeschäfte, gleichgültig ob sie vereinbart sind oder nicht.

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Angebot und Abschluss

Unsere Angebote sind freibleibend. Der Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn die von uns gesandte Auftragsbestätigung vom Käufer unterschrieben bei uns eingelangt ist. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sind nur gültig wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Einkaufsbedingungen des Käufers sind für uns nur dann verbindlich, wenn diese von uns gesondert anerkannt werden.

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Preise

Unsere Preise verstehen sich, wenn nicht anders angegeben: ab Werk Jois, inkl. Verpackung, ohne Verladung, ohne Versicherung sowie ohne sonstige Nebenkosten, exkl. MwSt. Die Inbetriebnahme sowie die Einschulung von Bedienpersonal sind, wenn nicht anders angegeben, gesondert – nach tatsächlichem Aufwand – zu bezahlen. Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen.

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Versand

Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Die Lieferung gilt mit Übergabe an das Transportunternehmen als erfolgt. Die Wahl von Versandart und –weg bleibt uns überlassen. Versicherungen gegen Transportschäden führen wir nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers / Käufers und auf dessen Rechnung aus.

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Gefahrenübergang

Jede Gefahr geht auf den Besteller über, sobald der Liefergegenstand das Werk verlassen hat. Das gilt auch für fracht- und verpackungsfreie Lieferungen. Verzögert sich die Absendung durch das Verhalten des Bestellers, so geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über.

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Zahlung

Prompt ohne Abzug ab dem Datum der Faktura gilt als vereinbart, sofern in Anbot, Auftrag oder Rechnung nichts gesondert angeführt ist. Skontoabzug ist nur bei ausgeglichenem Konto aus früheren Lieferungen und innerhalb der angeführten Frist ab Rechnungsdatum gestattet. Bei Teilzahlung gilt immer Terminverlust vereinbart. Die in der Rechnung enthaltene Umsatzsteuer ist in jedem Fall 30 Tage nach Rechnungslegung zu zahlen. Verzugszinsen, alle Mahn- und außergerichtlichen Inkassospesen sind uns zu ersetzen. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, sämtliche Forderungen aus anderen Rechtsgeschäften sofort fällig zu stellen bzw. noch ausstehende Lieferungen zurückzuhalten oder nur per Nachnahme auszuliefern bzw. per Barzahlung die Ware zu übergeben.
Wechsel und Schecks sind stets nur als Zahlungsersatz gegeben und gelten erst nach ihrer Einlösung als Zahlung. Diskont und Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden. Wenn ein Wechsel oder Scheck zu Protest geht, oder sich die Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich verändert (insbesondere wenn ein Vergleichs- / Konkursverfahren eröffnet wird), sind sämtliche Verpflichtungen sofort fällig – ohne Rücksicht darauf, ob Wechsel oder Scheck gegeben sind. In diesem Fall sind (auf Wunsch des Lieferanten) alle gelieferten Teile bis zur Höhe des fälligen Saldos dem Lieferanten sofort auszuhändigen. Zahlungen werden stets auf die älteste Rechnung verrechnet.
Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher von uns nicht anerkannter Gegenansprüche des Bestellers ist nicht statthaft. Das gleiche gilt für die Aufrechnung von uns nicht anerkannter Gegenansprüche.

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Eigentumsvorbehalt

Sämtliche Lieferungen bleiben bis zur Zahlung all unserer Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, unser Eigentum – auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung.
Bei Verarbeitung mit anderen nicht uns gehörenden Waren durch den Besteller / Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren z. Zt. der Verarbeitung zu.
Der Besteller / Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und nur zu normal üblichen Geschäftsbedingungen – bzw. so lange er nicht im Verzug ist – veräußern. Die Forderungen des Bestellers / Käufers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder mit Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer veräußert wurde. Die abgetretenen Forderungen dienen zur Sicherung in Höhe des Wertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware und unserer Saldoforderung. Der Besteller / Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem Widerruf einzuziehen. Er ist dagegen nicht berechtigt, über derartige Forderungen durch Abtretung zu verfügen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, uns die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen. Wir dürfen die Abtretungen an uns den Abnehmern für den Besteller / Käufer anzeigen. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung unserer Ansprüche und Rechte durch Dritte muss uns der Besteller / Käufer unverzüglich benachrichtigen.
Bei Zahlungsverzug des Bestellers / Käufers sind wir zur Rücknahme der gelieferten Ware berechtigt und der Besteller / Käufer zur Herausgabe derselben verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertag.

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Vorkaufsrecht

Bei Aufgabe des Betriebes, Konkurs-, Vergleichsverfahren sowie Moratorium des Bestellers / Käufers haben wir an den vorhandenen Beständen unserer Erzeugnisse das Vorkaufsrecht.

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Abnahmeprüfung

Sofern der Käufer eine Abnahmeprüfung wünscht, ist diese mit dem Verkäufer ausdrücklich bei Vertragsabschluss in schriftlicher Form zu vereinbaren. Soweit keine abweichenden Regelungen getroffen werden, ist dabei die Abnahmeprüfung am Ort der Herstellung bzw. an einem vom Verkäufer zu bestimmenden Ort während der normalen Arbeitszeit des Verkäufers durchzuführen. Dabei ist die für die Abnahmeprüfung allgemeine Praxis des betreffenden Industriezweiges maßgeblich. Der Verkäufer muss den Besteller / Käufer rechtzeitig von der Abnahmeprüfung verständigen, so dass dieser bzw. ein bevollmächtigter Vertreter bei der Prüfung anwesend sein kann.
Erweist sich der Liefergegenstand bei der Abnahmeprüfung als vertragswidrig, so hat der Verkäufer unverzüglich jeglichen Mangel zu beheben und den vertragsgemäßen Zustand des Liefergegenstandes herzustellen. Der Besteller / Käufer kann eine Wiederholung der Prüfung nur in Fällen wesentlicher Mängel verlangen. Im Anschluss an eine Abnahmeprüfung ist ein Abnahmeprotokoll zu verfassen. Hat die Abnahmeprüfung die vertragskonforme Ausführung und einwandfreie Funktionstüchtigkeit des Liefergegenstandes ergeben, so ist dies auf jeden Fall von beiden Vertragsparteien zu bestätigen. Ist der Besteller / Käufer oder sein bevollmächtigter Vertreter bei der Abnahmeprüfung trotz zeitgerechter Verständigung durch den Verkäufer nicht anwesend, so ist das Abnahmeprotokoll nur durch den Verkäufer zu unterzeichnen. Der Verkäufer hat dem Besteller / Käufer in jedem Fall eine Kopie des Abnahmeprotokolls zu übermitteln, dessen Richtigkeit der Besteller / Käufer auch dann nicht mehr bestreiten kann, wenn er oder sein bevollmächtigter Vertreter dieses mangels Anwesenheit nicht unterzeichnen konnte. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, trägt der Verkäufer die Kosten für die durchgeführte Abnahmeprüfung. Der Besteller / Käufer hat aber jedenfalls die ihm bzw. seinem bevollmächtigten Vertreter in Verbindung mit der Abnahmeprüfung anfallenden Kosten wie z.B. Reise-, Lebenshaltungskosten und Aufwandsentschädigungen selbst zu tragen.

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Gewährleistung

Der Verkäufer ist verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeden die Gebrauchsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel zu beheben, der auf einem Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruht. Ebenso hat der Verkäufer für Mängel an ausdrücklich bedungenen Eigenschaften einzustehen. Diese Verpflichtung besteht nur für solche Mängel, die während eines Zeitraums von einem Jahr bei einschichtigem Betrieb ab dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges bzw. bei Lieferung mit Aufstellung ab Beendigung der Montage aufgetreten sind.
Der Käufer kann sich auf diesen Artikel nur berufen, wenn er dem Verkäufer unverzüglich schriftlich die aufgetretenen Mängel bekannt gibt. Die Vermutungsregel des § 924 ABGB wird ausgeschlossen. Der auf diese Weise unterrichtete Verkäufer muss, wenn die Mängel nach den Bestimmungen dieses Artikels vom Verkäufer zu beheben sind, nach seiner Wahl: die mangelhafte Ware: a) an Ort und Stelle nachbessern; b) die mangelhaften Teile zwecks Nachbesserung zurücksenden lassen; c) die mangelhaften Teile ersetzen; d) ersetzen.
Lässt sich der Verkäufer die mangelhaften Waren oder Teile zwecks Nachbesserung oder Ersatz zurücksenden, so übernimmt der Käufer, falls nicht anderes vereinbart wird, Kosten und Gefahr des Transportes. Die Rücksendung der nachgebesserten oder ersetzten Waren bzw. Teile an den Käufer erfolgt, falls nicht anderes vereinbart, auf Kosten und Gefahr des Verkäufers.
Die gemäß diesem Artikel ersetzten mangelhaften Waren oder Teile stehen dem Verkäufer zur Verfügung.
Für die Kosten einer durch den Käufer selbst vorgenommenen Mängelbehebung hat der Verkäufer nur dann aufzukommen, wenn er hierzu seine schriftliche Zustimmung gegeben hat. Die Gewährleistungspflicht des Verkäufers gilt nur für Mängel, die unter Einhaltung der vorgesehenen Betriebsbedingungen und bei normalem Gebrauch auftreten. Sie gilt insbesondere nicht für Mängel, die beruhen auf: schlechter Aufstellung durch den Käufer oder dessen Beauftragten, schlechter Instandhaltung, schlechten oder ohne schriftlicher Zustimmung des Verkäufers ausgeführten Reparaturen oder Änderungen durch eine andere Person als den Verkäufer oder dessen Beauftragten, normale Abnützung.
Für diejenigen Teile der Ware, die der Verkäufer von dem vom Käufer vorgeschriebenen Unterlieferanten bezogen hat, haftet der Verkäufer nur im Rahmen der ihm selbst gegen den Unterlieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüche. Wird eine Ware vom Verkäufer auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen oder Modellen des Käufers angefertigt, so erstreckt sich die Haftung des Verkäufers nicht auf die Richtigkeit der Konstruktion, sondern darauf, dass die Ausführung gemäß den Angaben des Käufers erfolgte. Der Käufer hat in diesen Fällen den Verkäufer bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten schad- und klaglos zu halten.
Bei Übernahme von Reparaturaufträgen, bei Umänderungen oder Umbauten alter bzw. fremder Waren sowie bei Lieferung gebrauchter Waren übernimmt der Verkäufer keine Gewähr. Ab Beginn der Gewährleistungsfrist übernimmt der Verkäufer keine weitergehende Haftung als in diesem Artikel bestimmt ist.

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Haftung

Pkt. 1) Es gilt als ausdrücklich vereinbart, dass der Verkäufer dem Käufer keinen Schadenersatz zu leisten hat für: Verletzungen von Personen, Schäden an Gütern die nicht Vertragsgegenstand sind, sonstige Schäden und entgangenen Gewinn, sofern sich nicht aus den Umständen des Einzelfalles ergibt, dass dem Verkäufer grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Beweislastumkehr gemäß § 1298 ABGB wird ausgeschlossen.
Der Kaufgegenstand bietet nur jene Sicherheit, die auf Grund von Zulassungsvorschriften, Betriebsanleitungen, Vorschriften des Verkäufers über die Behandlung des Kaufgegenstandes – insbesondere im Hinblick auf allenfalls vorgeschriebene Überprüfungen – und sonstigen gegebenen Hinweisen erwartet werden kann.
Bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers wird, sofern nicht Artikel Haftung Pkt. 1 Anwendung findet, der Schadenersatz auf 5 % der Auftragssumme (jedoch maximal € 727.000,00) begrenzt.
Sämtliche Schadenersatzansprüche aus Mängeln an Lieferungen und / oder Leistungen müssen – sollte der Mangel durch den Verkäufer nicht ausdrücklich anerkannt werden – innerhalb eines Jahres nach Ablauf der vertraglich festgelegten Gewährleistungsfrist gerichtlich geltend gemacht werden, andernfalls die Ansprüche erlöschen.

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Folgeschäden

Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen in diesen Bedingungen ist die Haftung des Verkäufers gegenüber dem Käufer für Produktionsstillstand, entgangenen Gewinn, Nutzungsausfall, Vertragseinbußen oder jeden anderen wirtschaftlichen oder indirekten Folgeschaden, ausgeschlossen.

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Entlastungsgründe

Die Parteien sind von der termingerechten Vertragserfüllung ganz oder teilweise befreit, wenn sie daran durch Ereignisse Höherer Gewalt gehindert werden. Als Ereignisse Höherer Gewalt gelten ausschließlich Ereignisse, die für die Parteien unvorhersehbar und unabwendbar sind und nicht aus deren Sphäre kommen. Streik und Arbeitskampf ist als ein Ereignis Höherer Gewalt anzusehen. Der durch ein Ereignis Höherer Gewalt behinderte Käufer kann sich jedoch nur dann auf das Vorliegen Höherer Gewalt berufen, wenn er dem Verkäufer unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von 5 Kalendertagen, über Beginn und absehbares Ende der Behinderung eine eingeschriebene, von der jeweiligen Regierungsbehörde bzw. Handelskammer des Lieferlandes bestätigte Stellungnahme über die Ursache, die zu erwartende Auswirkung und Dauer der Verzögerung, übergibt. Die Parteien haben bei Höherer Gewalt alle Anstrengungen zur Beseitigung bzw. Minderung der Schwierigkeiten und absehbaren Schäden zu unternehmen und die Gegenpartei hierüber laufend zu unterrichten. Andernfalls werden sie der Gegenpartei gegenüber schadenersatzpflichtig. Termine oder Fristen, die durch das Einwirken der Höheren Gewalt nicht eingehalten werden können, werden maximal um die Dauer der Auswirkungen der Höheren Gewalt oder gegebenenfalls um einen im beiderseitigen Einvernehmen festzulegenden Zeitraum verlängert. Wenn ein Umstand Höherer Gewalt länger als vier Wochen andauert, werden Käufer und Verkäufer am Verhandlungswege eine Regelung der abwicklungstechnischen Auswirkungen suchen. Sollte dabei keine einvernehmliche Lösung erreicht werden, kann der Verkäufer ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten.

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Datenschutz

Die Parteien sind von der termingerechten Vertragserfüllung ganz oder teilweise befreit, wenn sie daran durch Ereignisse Höherer Gewalt gehindert werden. Als Ereignisse Höherer Gewalt gelten ausschließlich Ereignisse, die für die Parteien unvorhersehbar und unabwendbar sind und nicht aus deren Sphäre kommen. Streik und Arbeitskampf ist als ein Ereignis Höherer Gewalt anzusehen. Der durch ein Ereignis Höherer Gewalt behinderte Käufer kann sich jedoch nur dann auf das Vorliegen Höherer Gewalt berufen, wenn er dem Verkäufer unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von 5 Kalendertagen, über Beginn und absehbares Ende der Behinderung eine eingeschriebene, von der jeweiligen Regierungsbehörde bzw. Handelskammer des Lieferlandes bestätigte Stellungnahme über die Ursache, die zu erwartende Auswirkung und Dauer der Verzögerung, übergibt. Die Parteien haben bei Höherer Gewalt alle Anstrengungen zur Beseitigung bzw. Minderung der Schwierigkeiten und absehbaren Schäden zu unternehmen und die Gegenpartei hierüber laufend zu unterrichten. Andernfalls werden sie der Gegenpartei gegenüber schadenersatzpflichtig. Termine oder Fristen, die durch das Einwirken der Höheren Gewalt nicht eingehalten werden können, werden maximal um die Dauer der Auswirkungen der Höheren Gewalt oder gegebenenfalls um einen im beiderseitigen Einvernehmen festzulegenden Zeitraum verlängert. Wenn ein Umstand Höherer Gewalt länger als vier Wochen andauert, werden Käufer und Verkäufer am Verhandlungswege eine Regelung der abwicklungstechnischen Auswirkungen suchen. Sollte dabei keine einvernehmliche Lösung erreicht werden, kann der Verkäufer ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten.

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Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort

Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist das für den Sitz des Verkäufers örtlich zuständige österreichische Gericht. Der Verkäufer kann jedoch auch das für den Käufer zuständige Gericht anrufen. Die Parteien können auch die Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes vereinbaren.
Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. 4. 1980, BGBl. 1988/96.
Für Lieferung und Zahlung gilt als Erfüllungsort der Sitz des Verkäufers – auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.

AGB Stand 11.03.2021

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